_ losgelassen hätte. Dies führt vor Augen, dass es sich beim Handeln von B._____, dem Einstechen mit dem Messer auf D._____, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6 f.), nicht um einen vom gemeinsamen Entschluss nicht mehr gedeckten Exzess handelte. Ganz im Gegenteil war das Zustechen mit dem Messer vom gemeinsamen Tatplan des Beschuldigten und von B._____ abgedeckt. So steht für das Obergericht fest, dass es B._____ und insbesondere dem Beschuldigten darum ging, D._____ durch die Androhung einer Schussabgabe mit der von D.___