__ auf D._____ einstach und erneut versuchte, auf ihn einzustechen, Letztgenannten nach wie vor festhielt. Folglich handelte nicht bloss B._____, sondern ebenfalls der Beschuldigte hinsichtlich des Einstechens mit einem Messer auf D._____ vorsätzlich. Denn wäre er durch ein vorgängig nicht abgesprochenes Handeln von B._____ völlig überrascht worden und hätte er dies nicht gewollt, dann wäre spätestens nach dem ersten Zustechen zu erwarten gewesen, dass er versucht hätte, B._____ von einem zweiten Versuch, auf D._____ einzustechen, abzuhalten oder zumindest das Opfer D._____ losgelassen hätte.