worden sei (UA act. 2103), was – wie bereits vorgängig dargelegt – auch aufgrund des Gutachtens zu seiner körperlichen Untersuchung belegt ist, wurden an seinem Hals doch Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung in Form von Hautabschürfungen gefunden (UA act. 1762). D._____ gab weiter zu Protokoll, dass er klar den Eindruck gehabt habe, der Beschuldigte und B._____ würden während der Tatbegehung zusammenwirken sowie, dass er die beiden von sich habe wegschubsen müssen, um sich von ihnen losreissen zu können, als B._____ versucht habe, ein zweites Mal auf ihn einzustechen (UA act. 2100; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Diese Aussagen von D.__