mit einer Soft-Air-Pistole bewaffnet, sich anschliessend beide an den Tatort begeben hätten und in der Folge beide auf D._____ losgegangen wären, ohne dies vorgängig gemeinsam abgesprochen zu haben. Es muss zusätzlich berücksichtigt werden, dass B._____ vor der Tat um 19.35 Uhr die von ihm eine Minute zuvor eigens beim Parkplatz von D._____ erstellte Fotoaufnahme an den Beschuldigten versendet hat (UA act. 1651; 1805 ff.), was nachweist, dass zwischen dem Beschuldigten und B._____ zumindest eine Kommunikation betreffend die Anwesenheit von D._____ stattgefunden hat. Daraufhin erfolgte, ebenfalls um 19.35 Uhr, ein 52 Sekunden dauerndes Telefonat zwischen dem Beschuldigten und B.___