__ anzunehmen ist. Relevant und hervorzuheben ist, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte B._____ sich mit einem Messer resp. einer Soft-Air-Pistole bewaffnet an den Tatort begeben und sich anschliessend unter Verwendung dieser Tatwaffen in koordinierter Art und Weise an der Auseinandersetzung mit D._____ beteiligt haben. Es liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass sich der Beschuldigte und B._____ rein zufällig beide unmittelbar vor der Tat mit einem Messer resp. mit einer Soft-Air-Pistole bewaffnet, sich anschliessend beide an den Tatort begeben hätten und in der Folge beide auf D.__