Dem Beschuldigten zufolge sei B._____ mit ihm mitgekommen, als er runter zum Parkplatz gegangen sei (UA act. 259). B._____ gab dagegen einerseits an, seinem Cousin, dem Beschuldigten, hinterhergegangen zu sein, als dieser zu D._____ hinuntergegangen sei (UA act. 2067 ff.) und andererseits, ca. zwei Minuten nach dem Beschuldigten zum Parkplatz gegangen zu sein (UA act. 2244). Darauf kommt es jedoch nicht an, da – entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4.2) – auch ohne einen gewissen Zeitablauf vor dem Verlassen der Wohnung des Beschuldigten sowie ohne das zeitgleiche Hinbegeben zum Tatort eine Mittäterschaft des Beschuldigten und von B._____ anzunehmen ist.