amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6 f.). Zwar liegen voneinander divergierende Angaben zu den Fragen vor, wie lange es gedauert hat, bis der Beschuldigte und B._____ zu D._____ hinuntergegangen sind und dazu, ob die beiden gemeinsam oder nacheinander zum Parkplatz gegangen sind. So schätzte D._____ die Dauer zwischen dem Zeitpunkt, als er dem Beschuldigten seine Anwesenheit ankündigte und dem Aufeinandertreffen mit diesem anlässlich seiner Einvernahme vom 21. November 2022 auf ungefähr drei bis vier Minuten (UA act. 2103) und an seiner Einvernahme vom 22. Februar 2023 auf fünf bis zehn Minuten (UA act. 2268). Dem Beschuldigten zufolge sei B.__