2.6.3. Entgegen der Vorinstanz ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten B._____ handelte. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es liege keine gemeinsame Tatausführung vor (GA act. 2562; Plädoyer des - 15 -