Hinzukommt sodann, dass wer sich – wie der Beschuldigte und B._____ – bewaffnet an eine dynamische Auseinandersetzung begibt, zumindest damit rechnet, der attackierten Person tödliche Verletzungen zuzufügen. Zusammenfassend hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt und den subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt. Da sich D._____ losreissen, flüchten und in der Folge notfallmedizinisch versorgt werden konnte, hat er überlebt, weshalb es bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben ist.