Dass es sich bei der Tatwaffe nicht um ein sehr kleines Messer, beispielsweise um ein Taschenmesser, welches man generell auf sich trägt, gehandelt haben kann, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass der Zeuge E._____ von seinem Balkon aus tatsächlich ein Messer gesehen hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Der Zeuge E._____ führte denn auch aus, dass das Messer ca. 10 bis 20 cm lang gewesen sei (UA act. 2129 ff.). D._____ gab damit übereinstimmend an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er die Länge der Klinge des Messers auf ca. 15 cm geschätzt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6).