losreissen zu können. Nachdem das Tatmesser nie aufgefunden worden ist, können zu diesem keine genauen Angaben gemacht werden. Fest steht jedoch, dass es sich sicherlich um ein Messer mit einer gewissen Klingenbreite und in der Folge auch mit einer gewissen Klingenlänge gehandelt haben muss, da die Stichwunde im Gutachten zur körperlichen Untersuchung von D._____ als ca. 4 cm lange Hautdurchtrennung beschrieben wird. Dass es sich bei der Tatwaffe nicht um ein sehr kleines Messer, beispielsweise um ein Taschenmesser, welches man generell auf sich trägt, gehandelt haben kann, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass der Zeuge E.___