Es gilt diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der unkontrollierte Stich während der dynamischen und aggressiven Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D._____ stattfand, wurde Letztgenannter doch durch den Beschuldigten mit einer Soft-Air-Pistole bedroht und in diesem Rahmen auch an dessen Hals festgehalten. Auch beim zweiten beabsichtigten Messerstich hätte es sich um einen nicht kontrollierbaren Stich gehandelt, kam es doch zu diesem Versuch, während sich D._____ gegen B._____ und den Beschuldigten heftig zur Wehr setzte, um sich - 14 -