Diese durch B._____ in Mittäterschaft begangenen Tatbeiträge sind auch dem Beschuldigten als Mittäter (vgl. hierzu nachfolgend) zuzurechnen. Der Beschuldigte hat den Tod von D._____ für möglich gehalten und diesen zumindest in Kauf genommen, weshalb er eventualvorsätzlich gehandelt hat. Der Beschuldigte musste ohne Weiteres damit rechnen, dass ungezielte Messerstiche in den Rücken eines Menschen eine tödliche Verletzung zur Folge haben können.