2.6.2. Der Beschuldigte wusste, dass Stiche mit einem Messer in den Oberkörper eines Menschen zum Tod führen können. So hat das Bundesgericht bereits mehrfach ausgeführt, dass es keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass (ungezielte) Messerstiche in die Brust eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2). B._____ hat nicht bloss einmal aktiv in den Rücken und damit auf den Oberkörper von D._____ eingestochen, sondern gleich noch ein zweites Mal versucht, auf diesen einzustechen. Diese durch B.__