gab denn auch an, weder geschubst noch gestossen worden zu sein (UA act. 2275). Unter Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb für das Obergericht erstellt, dass B._____, als er während der Auseinandersetzung eingestandenermassen mit D._____ in Kontakt gekommen ist, diesen nicht weggestossen, sondern mit einem Messer auf diesen eingestochen hat. 2.6. 2.6.1. Der Beschuldigte macht – bis auf das nachfolgend abgehandelte Vorbringen zur Mittäterschaft – keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts.