sich selber mit einem eigens mitgebrachten Messer verletzt haben soll, als B._____ D._____ lediglich weggestossen haben soll, erscheint in keiner Weise glaubhaft. Es wurde bereits vorgängig dargelegt, dass für das Obergericht erstellt ist, dass das Tatmesser durch B._____ eingesetzt worden ist. Ein Wegstossen von D._____ würde denn auch nur Sinn ergeben, wenn dieser zuvor B._____ oder den Beschuldigten angegriffen hätte. Der Beschuldigte hat jedoch zu Protokoll gegeben, dass niemand von D._____ tätlich angegangen worden sei (UA act. 2204). D._____ gab denn auch an, weder geschubst noch gestossen worden zu sein (UA act. 2275).