Er habe D._____ jedoch nicht weh machen wollen. - 12 - B._____ habe D._____ dann weggestossen, woraufhin C._____ B._____ und den Beschuldigten weggezogen habe und D._____ weggerannt sei (UA act. 2076). Der Beschuldigte gab an, dass kein Messer im Spiel gewesen sei. Möglicherweise habe aber D._____ ein Messer dabeigehabt, weshalb es sein könne, dass D._____ sich die Stichwunde im Rücken zugezogen habe, als er geschubst worden sei. Der Beschuldigte gab weiter an, D._____ zuzutrauen, dass dieser sich das Messer selbst reingestochen habe (UA act. 2079; 2081; 260). Dass D._____ sich selber mit einem eigens mitgebrachten Messer verletzt haben soll, als B.__