2.5.4. Die Aussagen von B._____ wie auch des Beschuldigten zum Tatbeitrag von B._____ erscheinen – unter Berücksichtigung der vorgängigen Ausführungen – als reine Schutzbehauptungen: So führte B._____ aus, dem Beschuldigten lediglich zu Hilfe gekommen zu sein und D._____ weggestossen zu haben, als dieser den Beschuldigten angegriffen habe, woraufhin D._____ weggerannt sei (UA act. 2067 ff.; 607). Der Beschuldigte gab an, mit einer Spielzeug-Pistole, welche echt aussehe, zum Parkplatz gegangen zu sein und diese auf D._____ gerichtet zu haben. Sein Ziel sei es gewesen, D._____ zu erschrecken, damit dieser nicht wiederkomme. Er habe D.__