__ gewesen sei, der das Messer in der Hand gehalten habe (GA act. 2528), was er an der Berufungsverhandlung bestätigte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), vermag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner früheren Aussagen zu begründen, hat er doch davor konstant angegeben, nicht zu wissen, wer auf ihn eingestochen habe, wobei es sicherlich nicht der Beschuldigte gewesen sei.