_ bestätigte an der Berufungsverhandlung, die Zufügung des Stichs nicht gesehen zu haben, da von hinten auf ihn eingestochen worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.). Hinzukommt, dass D._____ während des Vorfalls durch den Beschuldigten mit einer – von ihm als echt wahrgenommenen – Pistole bedroht worden ist, weshalb es in keiner Weise lebensfremd erscheint, dass er B._____ im Nachhinein nicht identifizieren konnte. Dass D._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dann erstmals ausführte, dass es B._____ gewesen sei, der das Messer in der Hand gehalten habe (GA act.