__ ist jedoch aufgrund seiner Aussage, mit welcher er selber bestätigt hat, D._____ anlässlich des Vorfalls weggestossen zu haben, erstellt, weshalb die gegenteilige Aussage von D._____ daran keinen Zweifel zu begründen vermag. Relevant ist, dass B._____ in den Rücken von D._____ eingestochen und diesen somit von hinten angegriffen hat, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass D._____ diesen im Nachhinein nicht wiedererkannt hat. D._____ bestätigte an der Berufungsverhandlung, die Zufügung des Stichs nicht gesehen zu haben, da von hinten auf ihn eingestochen worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.).