angesprochen worden zu sein, woraufhin er eine Fotoaufnahme von diesem erstellt und dem Beschuldigten zugesendet habe (UA act. 2244). D._____ gab jedoch an, diese Person, welche er angesprochen habe, nicht zu kennen, weshalb er während der Tatbegehung nicht erkannt habe, dass es sich um B._____ gehandelt habe. Weiter gab D._____ an, diese vorgängig durch ihn angesprochene Person (also B._____) sei nicht an der späteren Auseinandersetzung beteiligt gewesen (UA act. 2272). Eine Beteiligung von B._____ ist jedoch aufgrund seiner Aussage, mit welcher er selber bestätigt hat, D.___