Dass D._____ B._____ anlässlich der durchgeführten Fotowahlkonfrontation nicht als Täter, welcher auf ihn eingestochen hat, identifizieren konnte (UA act. 2108 f.; 1644), vermag keine Zweifel am vorgenannten Beweisergebnis zu begründen. Zwar hat D._____ B._____ einige Minuten vor dem Vorfall darauf angesprochen, ob er den Beschuldigten kenne, als B._____ beim Parkplatz am Rauchen war (UA act. 2269). B._____ selbst hat bestätigt, von D._____ angesprochen worden zu sein, woraufhin er eine Fotoaufnahme von diesem erstellt und dem Beschuldigten zugesendet habe (UA act.