Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Die Angabe von D._____, wonach er während des Vorfalls an seinem Hals festgehalten worden sei, steht im Einklang mit den Ergebnissen des Gutachtens zu seiner körperlichen Untersuchung, wonach bei ihm Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung in Form von Hautabschürfungen am vorderen und seitlichen Hals gefunden worden seien, die bei einem Haltegriff gegen diese Körperpartie entstanden sein könnten (UA act. 1762), weshalb seine Angabe betreffend das Festhalten am Hals als glaubhaft zu qualifizieren ist.