Es ist deshalb diesbezüglich auf die tatnächste Aussage des Zeugen F._____ abzustellen. Nachdem nicht bloss D._____ ausgesagt hat, dass der Beschuldigte eine Pistole in der Hand gehalten und ihn damit bedroht habe, sondern auch der Beschuldigte selbst eingestanden hat, D._____ mit einer Soft-Air-Pistole bedroht zu haben (GA act. 2557 mit Verweis auf UA act. 2076) – was mit den auf der Soft-Air-Pistole sichergestellten DNA-Spuren des Beschuldigten übereinstimmt (UA act. 1709; 1738 f.) – und schliesslich auch der Zeuge F._____ aufgrund der Schreie gehört hat, dass eine Waffe im Spiel gewesen sei, ist dies für das Obergericht erstellt.