Zeugen F._____, wonach er gehört habe, wie das Opfer geschrien habe: «Hast Du eine Waffe? Hast Du eine Waffe?» sowie «Willst Du mich umbringen?» (UA act. 2152). Dass der Zeuge F._____ sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht daran erinnern konnte, dies während der Tatbegehung gehört zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12), vermag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner anfänglich getätigten Aussagen zu begründen, sind seit der Tat doch bereits beinahe zwei Jahre vergangen und nimmt das Erinnerungsvermögen doch notorischerweise im Verlaufe der Zeit kontinuierlich ab. Es ist deshalb diesbezüglich auf die tatnächste Aussage des Zeugen F._____ abzustellen.