An der Berufungsverhandlung bestätigte D._____, dass der Beschuldigte, den er bereits seit langer Zeit und deshalb auch gut kenne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.), nicht der Täter gewesen sei, welcher auf ihn eingestochen habe. Der Beschuldigte sei als erste Person auf ihn zugekommen, habe dabei eine Pistole in der Hand gehalten und ihm gesagt, dass die Waffe echt sei, er solle niederknien, es sei jetzt fertig. D._____ habe den Beschuldigten gefragt, ob er ihn nun umbringen wolle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Dies steht im Einklang mit der anlässlich der Einvernahme vom 9. Dezember 2022 getätigten Angabe des - 10 -