_ anwesend gewesen. Die Anwesenheit einer fünften Person gab er nicht an (UA act. 2246). Auch der Mitbeschuldigte C._____ führte aus, zusammen mit dem Beschuldigten und B._____ zu dritt gewesen zu sein (UA act. 2229). Dies wurde auch durch den Zeugen F._____, welcher direkt neben dem Tatort wohnt und den Vorfall von seinem Balkon aus beobachten konnte, bestätigt, gab er doch konstant an, einen Streit zwischen vier Personen mitbekommen zu haben. Insgesamt seien es drei Täter und ein Opfer gewesen (UA act. 2152 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Nachdem der Zeuge F._____ angegeben hat, weder D._____ noch den Beschuldigten oder die beiden Mitbeschuldigten B.___