als einen Kopf kleiner als D._____ sei, gewesen. Eine weitere Person habe er während der Auseinandersetzung nicht mehr im Blick gehabt (UA act. 2275 f.). Aufgrund der vorgenannten Aussage von D._____ sowie insbesondere unter Berücksichtigung der wiederholt getätigten Angabe des Beschuldigten, wonach – nebst dem Opfer D._____ – er selbst, B._____ und C._____ lediglich zu dritt auf dem Parkplatz gewesen seien und nicht zu viert (UA act. 2082; 258), besteht daran kein Zweifel. Hinzukommt, dass selbst B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Januar 2023 angegeben hat, während der Auseinandersetzung seien er selbst, D._____ sowie der Beschuldigte und C._____ anwesend gewesen.