Die Beschreibungen von D._____ betreffend den auf ihn einstechenden Täter stimmen sodann mit den durch den Zeugen E._____ gemachten Ausführungen überein, was ebenfalls klar für eine Täterschaft von B._____ spricht: So führte, wie bereits dargelegt, der Zeuge E._____ an seiner Einvernahme vom 9. Dezember 2022 aus, dass der Mann, welcher ungefähr einen Kopf grösser als die beiden anderen Männer gewesen sei – welche in etwa gleich gross gewesen seien – ein Messer, welches ca. 10 bis 20 cm lang gewesen sei, in seiner Hand gehalten habe (UA act. 2129 ff.).