Auch die durch D._____ abgegebene Beschreibung der Statur des Täters mit dem Messer stimmt mit der damaligen Statur von B._____ überein, beschrieb er diesen doch als schlank, was der Fall war (UA act. 2108; 1631). Weiter gab D._____ zu Protokoll, der Täter, welcher auf ihn eingestochen habe, sei Südländer, was ebenfalls auf B._____, welcher italienischer Staatsangehöriger ist, zutrifft (UA act. 2108). Insbesondere die Körpergrössenangabe zeigt auf, dass es sich beim Täter, welcher auf D._____ eingestochen hat, weder um den Beschuldigten noch C._____ handeln kann, sind diese doch mit 166 cm (der Beschuldigte) und 154 cm (C._____;