weil er mit ihm geredet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Auch die durch D._____ geschätzte Körpergrösse des Täters, welcher auf ihn eingestochen hat, passt auf B._____. So ist D._____ eigenen Angaben zufolge 186 cm gross (UA act. 1760) und somit nur 4 cm grösser als B._____, der eine Körpergrösse von 182 cm aufweist, während der Beschuldigte lediglich 166 cm gross ist (UA act. 1630 f.). Hiervon konnte sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild machen, wurde doch festgestellt, dass B._____ und D._____ in etwa gleich gross sind (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Auch die durch D.___