_ betreffend den Bart des auf ihn einstechenden Täters gemachten Ausführungen sind mit grosser Zurückhaltung zu würdigen, waren die Lichtverhältnisse während der Tat doch schlecht, was durch B._____ denn auch nicht bestritten wird (Berufungsbegründung des Beschuldigten B._____ S. 6). D._____ gab an der Berufungsverhandlung an der Meinung zu sein, einen Bart gesehen zu haben, wobei er jedoch nicht sagen könne, ob dies aufgrund von Schattierungen oder der Dunkelheit eine optische Täuschung gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9).