Abzustellen ist einerseits auf die durch D._____ abgegebenen Beschreibungen des auf ihn einstechenden Täters: So führte er aus, der Täter, welcher mit einem Messer bewaffnet gewesen sei, sei grösser als der Beschuldigte, welchen er gut kenne, und etwa gleich gross wie er selbst (D._____) gewesen und habe dunkle Haare sowie einen kurzen, dunklen Bart gehabt (UA act. 2107 f.). Die durch D._____ betreffend den Bart des auf ihn einstechenden Täters gemachten Ausführungen sind mit grosser Zurückhaltung zu würdigen, waren die Lichtverhältnisse während der Tat doch schlecht, was durch B._____ denn auch nicht bestritten wird (Berufungsbegründung des Beschuldigten B.___