Sodann gab das Opfer D._____ anlässlich sämtlicher seiner Einvernahmen konstant an, dass während des Vorfalls vom 13. November 2022 ein Täter mit einem Messer bewaffnet gewesen sei und auf ihn eingestochen habe (UA act. 2099 ff.; 2275 ff.; GA act. 2528; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). In Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb für das Obergericht erstellt, dass während der Auseinandersetzung vom 13. November 2022 ein Messer eingesetzt worden ist, wodurch D._____ eine Stichverletzung erlitten hat. Dass keine detaillierten Angaben zum Tatmesser vorliegen, nachdem dieses nie aufgefunden worden ist (UA act. 1656), vermag daran nichts zu ändern.