2.5.2. Gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 4. Januar 2023 zur körperlichen Untersuchung von D._____ besteht kein Zweifel, dass dieser am Abend des 13. November 2022 mit einem Messer verletzt worden ist. Dem Gutachten zufolge sei D._____ ca. 12 Stunden nach dem Ereignis und somit nach der Wundversorgung untersucht worden. Bei der festgestellten Hautdurchtrennung, welche ca. 4 cm lang sei, handle es sich um die Folge scharfer Gewalteinwirkung in Form einer Stichverletzung am Rücken, links unterhalb des Schulterblattes (UA act. 1757 ff.).