2.5. 2.5.1. Aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte am Abend des 13. November 2022 auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ mit der Soft-Air-Pistole auf D._____ zugegangen ist, währenddessen eine Ladebewegung durchgeführt und zu D._____ gesagt hat, dass es eine echte Pistole sei und er sich auf den Boden hinknien solle, es sei gleich vorbei. Weiter als erstellt wird erachtet, dass der Beschuldigte daraufhin die Soft-Air-Pistole mit einer Hand an die Stirn von D._____ gehalten und mit seiner anderen Hand D._____ an dessen Hals festgehalten hat, woraufhin der Mitbeschuldigte B.___