2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass er am Abend des 13. November 2022 auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ anwesend war und D._____ mit einer Soft-Air-Pistole bedroht hat, indem er diese auf D._____ gerichtet hat (GA act. 2557 mit Verweis auf UA act. 2076; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5). Er bestreitet, D._____ einen Messerstich zugefügt zu haben und dass diesbezüglich eine Mittäterschaft mit den Mitbeschuldigten B._____ und C._____ vorgelegen habe.