Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8). 2.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. D._____ habe sich am 13. November 2022 gegen 19.00 Uhr in -4-