1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich des ergangenen Freispruchs vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Strafe, der Landesverweisung sowie der Genugtuungsforderung angefochten. In den übrigen unangefochten gebliebenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Die Vorinstanz hat sowohl den Beschuldigten als auch den Mitbeschuldigten C._____ vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen, während sie den Mitbeschuldigten B._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat.