3.4. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 schränkte der Privatkläger D._____ seine mit Anschlussberufungserklärung gestellten Anträge ein und hielt lediglich am Antrag, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihm unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____ eine Genugtuung von Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2022 zu bezahlen, fest. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 30. Oktober 2024 zusammen mit den Berufungsverfahren in Sachen B._____ (SST.2024.157) und C._____ (SST.2024.158) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: