3.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 19. August 2024 beantragte der Privatkläger D._____, der Beschuldigte sei zusätzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu verpflichten, ihm unter solidarischer -3- Haftbarkeit mit B._____ Schadenersatz von Fr. 194'802.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2022 zu bezahlen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte ihm aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei.