3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Probezeit 3 Jahre, zu bestrafen und es sei ihm für die zu Unrecht ausgestandene Haft eine Entschädigung zuzusprechen. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 15. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen. Weiter sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.