2. Mit Urteil vom 14. März 2024 sprach das Bezirksgericht Lenzburg den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 ½ Jahren sowie einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 ½ Jahren, Probezeit 4 Jahre, und sah von einer Anordnung einer Landesverweisung ab.