Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.156 (ST.2023.137; STA.2022.8818) Urteil vom 30. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatkläger D._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, […] Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1984, von Italien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 21. August 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB. 2. Mit Urteil vom 14. März 2024 sprach das Bezirksgericht Lenzburg den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 ½ Jahren sowie einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 ½ Jahren, Probezeit 4 Jahre, und sah von einer Anordnung einer Landesverweisung ab. Weiter wurde die Einziehung einer beschlag- nahmten Soft-Air-Pistole sowie die Rückgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten angeordnet. Schliesslich wurde die Schadenersatzforderung des Privatklägers D._____ auf den Zivilweg verwiesen und der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2022 zu bezahlen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Probezeit 3 Jahre, zu bestrafen und es sei ihm für die zu Unrecht ausgestandene Haft eine Entschädigung zuzusprechen. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 15. Juli 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft, der Beschuldigte sei zusätzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen. Weiter sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. 3.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 19. August 2024 beantragte der Privatkläger D._____, der Beschuldigte sei zusätzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu verpflichten, ihm unter solidarischer -3- Haftbarkeit mit B._____ Schadenersatz von Fr. 194'802.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2022 zu bezahlen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte ihm aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. 3.4. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 schränkte der Privatkläger D._____ seine mit Anschlussberufungserklärung gestellten Anträge ein und hielt lediglich am Antrag, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihm unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____ eine Genugtuung von Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2022 zu bezahlen, fest. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 30. Oktober 2024 zusammen mit den Berufungsverfahren in Sachen B._____ (SST.2024.157) und C._____ (SST.2024.158) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich des ergangenen Freispruchs vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Strafe, der Landesverweisung sowie der Genugtuungsforderung angefochten. In den übrigen unangefochten gebliebenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Die Vorinstanz hat sowohl den Beschuldigten als auch den Mitbeschuldigten C._____ vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen, während sie den Mitbeschuldigten B._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung der Staats- anwaltschaft (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungs- verhandlung S. 8). 2.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. D._____ habe sich am 13. November 2022 gegen 19.00 Uhr in -4- der Absicht, beim Beschuldigten noch offene Schulden einzutreiben, mit seinem Personenwagen zum Parkplatz an der U-Strasse in V._____, auf Höhe der W-Strasse […] begeben. Nachdem D._____ den Beschuldigten mehrfach kontaktiert und ihm eine Fotoaufnahme seines in der Garage geparkten Fahrzeugs zugestellt und den Beschuldigten aufgefordert habe, nach unten zu kommen und die Schulden zu begleichen, habe der Beschuldigte, der D._____ zuerst nicht habe sprechen wollen, den Mitbeschuldigten B._____ und C._____ mitgeteilt, dass D._____ vor Ort sei, ihn bedrohe und Schulden eintreiben wolle. In der Folge hätten der Beschuldigte, B._____ und C._____ am Wohnort des Beschuldigten, eventualiter woanders, gemeinsam den Entschluss gefasst, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken D._____ davon abzuhalten, den Beschuldigten weiterhin aufzusuchen, um bei ihm Geld einzutreiben und sich dazu mindestens mit einer Waffe und einem Messer zu bewaffnen, D._____ zusammen zu stellen und ihm grosse Angst einzujagen. Dabei seien sie auch übereingekommen, D._____ mit der Waffe zu bedrohen und mit dem Messer zu verletzen, sollte dies vonnöten sein. Der Beschuldigte habe die mit einer echten Feuerwaffe verwechselbare Soft-Air-Pistole «Pietro Beretta» behändigt und B._____, eventualiter der Beschuldigte oder C._____, habe ein Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 12 cm bis 15 cm und einer Klingenbreite von mindestens 4 cm zur Hand genommen. Der Beschuldigte habe daraufhin D._____ mitgeteilt, dass er draussen warten solle, er komme. Daraufhin hätten sich der Beschuldigte, B._____ und C._____ ihrem gemeinsamen Tatentschluss entsprechend mit der Soft-Air-Pistole und dem Messer bewaffnet zusammen, eventualiter zeitlich leicht versetzt, zum Parkplatz begeben. Als sie zusammen auf D._____ zugegangen seien, sei der Beschuldigte mit der Soft-Air-Pistole in der Hand vorgetreten und habe eine deutlich vernehmbare Ladebewegung gemacht. Dann habe er D._____ mit seiner Hand am Hals gepackt und ihm mit der anderen Hand den Lauf der Waffe an die Stirn gehalten und zu diesem gesagt, es handle sich um eine echte, geladene Waffe. Er solle sich hinknien, es sei gleich vorbei. Es sei nun fertig und werde hier beendet. Währenddessen seien B._____ und C._____ daneben, eventualiter in unmittelbarer Nähe, gestanden und seien zu diesem Zeitpunkt hinzugetreten. D._____ habe in diesem Moment Anstalten gemacht, sich zu wehren und loszureissen. Spätestens in diesem Moment habe B._____, eventualiter der Beschuldigte oder C._____, mit dem Messer in der Hand sowie mit ausgestrecktem Arm mit Schwung mindestens einmal kraftvoll im Bereich des oberen Rückens auf D._____ eingestochen. Als dieser erneut mit dem Messer ausgeholt habe, um nochmals auf D._____ einzustechen, habe Letztgenannter die Stichbewegung abwehren, sich losreissen und der W-Strasse entlang in Richtung X._____ davonrennen können. Der Beschuldigte, B._____ und C._____ seien D._____ zuerst noch nachgelaufen, hätten dann aber von einer weiteren Verfolgung abgelassen, da sie bemerkt hätten, dass sich bei den Restaurants und Bars beim -5- Kreisverkehrsplatz Personen aufgehalten hätten (vgl. für den detaillierten Anklagesachverhalt Anklageziffer I). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass er am Abend des 13. November 2022 auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ anwesend war und D._____ mit einer Soft-Air-Pistole bedroht hat, indem er diese auf D._____ gerichtet hat (GA act. 2557 mit Verweis auf UA act. 2076; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5). Er bestreitet, D._____ einen Messerstich zugefügt zu haben und dass diesbezüglich eine Mittäterschaft mit den Mitbeschuldigten B._____ und C._____ vorgelegen habe. Es sei nicht erstellt, dass D._____ am Abend des 13. November 2022 auf dem vorgenannten Parkplatz mit einem Messer angegriffen worden sei. Weiter bestehe die Möglichkeit, dass eine bis dato unbekannte Person mit einem Messer auf D._____ eingestochen habe (GA act. 2558; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Der Mitbeschuldigte B._____ hat eingestanden, am Abend des 13. November 2022 auf dem Parkplatz anwesend gewesen zu sein und sich an der Auseinandersetzung beteiligt zu haben. Er gibt an, er habe D._____ weggestossen, als er gesehen habe, dass sein Cousin, der Beschuldigte, durch D._____ angegriffen worden sei. Er bestreitet jedoch, mit einem Messer auf D._____ eingestochen zu haben. Es sei weder erstellt, dass überhaupt ein Messer mitgeführt worden sei, noch, dass zwischen ihm, dem Beschuldigten und C._____ irgendeine Absprache getroffen worden sei (Berufungsbegründung des Beschuldigten B._____ S. 2 ff.; GA act. 2574 ff.). Auch der weitere Mitbeschuldigte C._____ bestreitet nicht, während des Vorfalls auf dem Parkplatz gewesen zu sein, macht jedoch geltend, lediglich seinen Cousin, den Beschuldigten, während der Auseinander- setzung in deeskalierender Weise weggezogen zu haben (GA act. 2593; Plädoyer des amtlichen Verteidigers Bürgi an der Berufungsverhandlung S. 2). 2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den -6- Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.5. 2.5.1. Aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte am Abend des 13. November 2022 auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ mit der Soft-Air-Pistole auf D._____ zugegangen ist, währenddessen eine Ladebewegung durchgeführt und zu D._____ gesagt hat, dass es eine echte Pistole sei und er sich auf den Boden hinknien solle, es sei gleich vorbei. Weiter als erstellt wird erachtet, dass der Beschuldigte daraufhin die Soft-Air-Pistole mit einer Hand an die Stirn von D._____ gehalten und mit seiner anderen Hand D._____ an dessen Hals festgehalten hat, woraufhin der Mitbeschuldigte B._____ einmal mit einem Messer in den Rücken von D._____ eingestochen und ein weiteres Mal versucht hat, auf diesen einzustechen, wobei sich D._____ in diesem Moment losreissen und flüchten konnte: 2.5.2. Gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 4. Januar 2023 zur körperlichen Untersuchung von D._____ besteht kein Zweifel, dass dieser am Abend des 13. November 2022 mit einem Messer verletzt worden ist. Dem Gutachten zufolge sei D._____ ca. 12 Stunden nach dem Ereignis und somit nach der Wundversorgung untersucht worden. Bei der festgestellten Hautdurchtrennung, welche ca. 4 cm lang sei, handle es sich um die Folge scharfer Gewalteinwirkung in Form einer Stichverletzung am Rücken, links unterhalb des Schulterblattes (UA act. 1757 ff.). Dass D._____ die Stichverletzung am Abend des 13. November 2022 auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ zugefügt worden ist, ergibt sich aus seinen Aussagen wie auch anhand der sich damit deckenden Aussage des Zeugen E._____. So führte der vorgenannte Zeuge, welcher in unmittelbarer Nähe des Tatorts wohnt und den Vorfall von seinem Balkon aus beobachten konnte, aus, am Sonntagabend drei männliche Personen gesehen zu haben, welche auf dem Parkplatz neben einem Fahrzeug gestanden seien. Der Mann, welcher ungefähr einen Kopf grösser als die beiden anderen Männer gewesen sei – welche in etwa gleich gross gewesen seien – habe ein Messer, welches ca. 10 bis 20 cm lang gewesen sei, in seiner Hand gehalten. Obwohl es dunkel gewesen sei, habe er das Messer erkannt, weil dieses geglänzt habe (UA act. 2129 ff.). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge E._____, dass die grösste -7- Person der drei auf dem Parkplatz durch ihn gesehenen Männer ein Messer in der Hand gehalten habe. E._____ gab weiter an, er habe den Eindruck gehabt, dass die drei durch ihn gesehenen Personen zusammengehört hätten und auf eine weitere Person hätten losgehen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 f.). Nachdem der Zeuge E._____ angegeben hat, weder D._____ noch den Beschuldigten, B._____ oder C._____ zu kennen (UA act. 2127 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14) und sodann auch keine übermässige Belastungstendenz erkennbar ist, sind dessen Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren. Sodann gab das Opfer D._____ anlässlich sämtlicher seiner Einvernahmen konstant an, dass während des Vorfalls vom 13. November 2022 ein Täter mit einem Messer bewaffnet gewesen sei und auf ihn eingestochen habe (UA act. 2099 ff.; 2275 ff.; GA act. 2528; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). In Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb für das Obergericht erstellt, dass während der Auseinandersetzung vom 13. November 2022 ein Messer eingesetzt worden ist, wodurch D._____ eine Stichverletzung erlitten hat. Dass keine detaillierten Angaben zum Tatmesser vorliegen, nachdem dieses nie aufgefunden worden ist (UA act. 1656), vermag daran nichts zu ändern. 2.5.3. Das Obergericht erachtet die Täterschaft von B._____ betreffend das Einstechen auf D._____ aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe als erstellt: Abzustellen ist einerseits auf die durch D._____ abgegebenen Beschreibungen des auf ihn einstechenden Täters: So führte er aus, der Täter, welcher mit einem Messer bewaffnet gewesen sei, sei grösser als der Beschuldigte, welchen er gut kenne, und etwa gleich gross wie er selbst (D._____) gewesen und habe dunkle Haare sowie einen kurzen, dunklen Bart gehabt (UA act. 2107 f.). Die durch D._____ betreffend den Bart des auf ihn einstechenden Täters gemachten Ausführungen sind mit grosser Zurückhaltung zu würdigen, waren die Lichtverhältnisse während der Tat doch schlecht, was durch B._____ denn auch nicht bestritten wird (Berufungsbegründung des Beschuldigten B._____ S. 6). D._____ gab an der Berufungsverhandlung an der Meinung zu sein, einen Bart gesehen zu haben, wobei er jedoch nicht sagen könne, ob dies aufgrund von Schattierungen oder der Dunkelheit eine optische Täuschung gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Hinzukommt, dass sich D._____ im Zeitpunkt, in welchem er mit einer Waffe bedroht wurde, wohl in einem eigentlichen Schockmoment befand, weshalb keine genauen Beobachtungen betreffend einen Bartwuchs zu erwarten sind. Dass er die Waffe, welche auf ihn gerichtet worden ist, dagegen gut beschreiben konnte, lässt sich damit erklären, dass diese während mehreren Sekunden direkt auf D._____ gerichtet und er mit dieser bedroht worden ist. D._____ gab denn auch an, sich mehr auf den Beschuldigten konzentriert zu haben, -8- weil er mit ihm geredet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Auch die durch D._____ geschätzte Körpergrösse des Täters, welcher auf ihn eingestochen hat, passt auf B._____. So ist D._____ eigenen Angaben zufolge 186 cm gross (UA act. 1760) und somit nur 4 cm grösser als B._____, der eine Körpergrösse von 182 cm aufweist, während der Beschuldigte lediglich 166 cm gross ist (UA act. 1630 f.). Hiervon konnte sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild machen, wurde doch festgestellt, dass B._____ und D._____ in etwa gleich gross sind (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Auch die durch D._____ abgegebene Beschreibung der Statur des Täters mit dem Messer stimmt mit der damaligen Statur von B._____ überein, beschrieb er diesen doch als schlank, was der Fall war (UA act. 2108; 1631). Weiter gab D._____ zu Protokoll, der Täter, welcher auf ihn eingestochen habe, sei Südländer, was ebenfalls auf B._____, welcher italienischer Staatsangehöriger ist, zutrifft (UA act. 2108). Insbesondere die Körpergrössenangabe zeigt auf, dass es sich beim Täter, welcher auf D._____ eingestochen hat, weder um den Beschuldigten noch C._____ handeln kann, sind diese doch mit 166 cm (der Beschuldigte) und 154 cm (C._____; UA act. 1632) mindestens 20 cm und damit wesentlich kleiner als das Opfer D._____. Die Beschreibungen von D._____ betreffend den auf ihn einstechenden Täter stimmen sodann mit den durch den Zeugen E._____ gemachten Ausführungen überein, was ebenfalls klar für eine Täterschaft von B._____ spricht: So führte, wie bereits dargelegt, der Zeuge E._____ an seiner Einvernahme vom 9. Dezember 2022 aus, dass der Mann, welcher ungefähr einen Kopf grösser als die beiden anderen Männer gewesen sei – welche in etwa gleich gross gewesen seien – ein Messer, welches ca. 10 bis 20 cm lang gewesen sei, in seiner Hand gehalten habe (UA act. 2129 ff.). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge E._____, dass die grösste Person der drei auf dem Parkplatz durch ihn gesehenen Männer ein Messer in der Hand gehalten habe. Als Person, welche ein Messer in der Hand gehalten habe, identifizierte er eindeutig B._____ (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Es kann ausgeschlossen werden, dass eine weitere Person als Täter, welcher auf D._____ eingestochen hat, infrage kommen könnte. Vorab ist festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (GA act. 2560) – während des Vorfalls insgesamt und somit inkl. des Opfers D._____ vier, nicht jedoch fünf Personen anwesend waren. Zwar führte D._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 21. November 2022 aus, dass nebst ihm vier Personen auf dem Parkplatz gewesen seien und ihm später auch vier Personen nachgerannt seien (UA act. 2099 ff.). Anlässlich seiner späteren Einvernahme vom 22. Februar 2023 gab er jedoch korrigierend an, sich betreffend die letzte Person nicht sicher zu sein, ob diese beteiligt gewesen sei. Unmittelbar in seiner Nähe seien der Beschuldigte sowie der Täter mit dem Messer und weiter hinten eine kleine Person, welche mehr -9- als einen Kopf kleiner als D._____ sei, gewesen. Eine weitere Person habe er während der Auseinandersetzung nicht mehr im Blick gehabt (UA act. 2275 f.). Aufgrund der vorgenannten Aussage von D._____ sowie insbesondere unter Berücksichtigung der wiederholt getätigten Angabe des Beschuldigten, wonach – nebst dem Opfer D._____ – er selbst, B._____ und C._____ lediglich zu dritt auf dem Parkplatz gewesen seien und nicht zu viert (UA act. 2082; 258), besteht daran kein Zweifel. Hinzukommt, dass selbst B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Januar 2023 angegeben hat, während der Auseinandersetzung seien er selbst, D._____ sowie der Beschuldigte und C._____ anwesend gewesen. Die Anwesenheit einer fünften Person gab er nicht an (UA act. 2246). Auch der Mitbeschuldigte C._____ führte aus, zusammen mit dem Beschuldigten und B._____ zu dritt gewesen zu sein (UA act. 2229). Dies wurde auch durch den Zeugen F._____, welcher direkt neben dem Tatort wohnt und den Vorfall von seinem Balkon aus beobachten konnte, bestätigt, gab er doch konstant an, einen Streit zwischen vier Personen mitbekommen zu haben. Insgesamt seien es drei Täter und ein Opfer gewesen (UA act. 2152 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Nachdem der Zeuge F._____ angegeben hat, weder D._____ noch den Beschuldigten oder die beiden Mitbeschuldigten B._____ und C._____ zu kennen (UA act. 2150 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11) und sodann keine übermässige Belastungstendenz erkennbar ist, sind dessen Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren. Zusammenfassend ist somit erstellt, dass anlässlich der Auseinandersetzung nebst dem Opfer D._____ lediglich der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten B._____ und C._____ anwesend waren, weshalb infolgedessen in Bezug auf das Einstechen auf D._____ lediglich eine Täterschaft dieser letztgenannten drei Personen denkbar ist. Dass der Beschuldigte auf D._____ eingestochen hat, kann sodann deshalb ausgeschlossen werden, weil dieser während der Auseinandersetzung die Soft-Air-Pistole in der Hand hatte, mit welcher er D._____ bedroht hat, während ein weiterer Täter, nämlich B._____, auf das Opfer eingestochen hat: Das Opfer D._____ führte an seiner Einvernahme vom 21. November 2022 aus, dass der Beschuldigte, welchen er gut kenne, mit einer Pistole in der Hand auf ihn zu gerannt sei und diese währenddessen durchgeladen habe. D._____ habe den Beschuldigten deshalb gefragt, ob er ihn «killen» wolle (UA act. 2105). An der Berufungsverhandlung bestätigte D._____, dass der Beschuldigte, den er bereits seit langer Zeit und deshalb auch gut kenne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.), nicht der Täter gewesen sei, welcher auf ihn eingestochen habe. Der Beschuldigte sei als erste Person auf ihn zugekommen, habe dabei eine Pistole in der Hand gehalten und ihm gesagt, dass die Waffe echt sei, er solle niederknien, es sei jetzt fertig. D._____ habe den Beschuldigten gefragt, ob er ihn nun umbringen wolle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Dies steht im Einklang mit der anlässlich der Einvernahme vom 9. Dezember 2022 getätigten Angabe des - 10 - Zeugen F._____, wonach er gehört habe, wie das Opfer geschrien habe: «Hast Du eine Waffe? Hast Du eine Waffe?» sowie «Willst Du mich umbringen?» (UA act. 2152). Dass der Zeuge F._____ sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht daran erinnern konnte, dies während der Tatbegehung gehört zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12), vermag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner anfänglich getätigten Aussagen zu begründen, sind seit der Tat doch bereits beinahe zwei Jahre vergangen und nimmt das Erinnerungsvermögen doch notorischerweise im Verlaufe der Zeit kontinuierlich ab. Es ist deshalb diesbezüglich auf die tatnächste Aussage des Zeugen F._____ abzustellen. Nachdem nicht bloss D._____ ausgesagt hat, dass der Beschuldigte eine Pistole in der Hand gehalten und ihn damit bedroht habe, sondern auch der Beschuldigte selbst eingestanden hat, D._____ mit einer Soft-Air-Pistole bedroht zu haben (GA act. 2557 mit Verweis auf UA act. 2076) – was mit den auf der Soft-Air-Pistole sichergestellten DNA-Spuren des Beschuldigten übereinstimmt (UA act. 1709; 1738 f.) – und schliesslich auch der Zeuge F._____ aufgrund der Schreie gehört hat, dass eine Waffe im Spiel gewesen sei, ist dies für das Obergericht erstellt. Die Ausführungen von B._____, wonach er keine Pistole gesehen habe (UA act. 2246 f.), sind deshalb als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. D._____ führte aus, dass hinter dem Beschuldigten eine weitere Person auf ihn zugelaufen sei und dabei ein Messer in der Hand gehalten habe. Der Beschuldigte habe D._____ gesagt, dass es eine echte Pistole sei und er sich auf den Boden hinknien solle, es sei jetzt gleich vorbei. D._____ sei daraufhin jedoch nicht aufforderungsgemäss auf seine Knie gegangen. Unmittelbar danach habe die zweite Person mit dem Messer auf D._____ eingestochen. Als diese Person erneut auf D._____ habe einstechen wollen, habe der Beschuldigte D._____ am Hals festgehalten und die Pistole an den Kopf gehalten, wobei D._____ sich habe losreissen und flüchten können (UA act. 2099 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Die Angabe von D._____, wonach er während des Vorfalls an seinem Hals festgehalten worden sei, steht im Einklang mit den Ergebnissen des Gutachtens zu seiner körperlichen Untersuchung, wonach bei ihm Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung in Form von Hautabschürfungen am vorderen und seitlichen Hals gefunden worden seien, die bei einem Haltegriff gegen diese Körperpartie entstanden sein könnten (UA act. 1762), weshalb seine Angabe betreffend das Festhalten am Hals als glaubhaft zu qualifizieren ist. Zusammenfassend ist für das Obergericht erstellt, dass es B._____ war, welcher am 13. November 2022 auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ mit einem Messer auf D._____ eingestochen hat und ein weiteres Mal versucht hat, auf diesen einzustechen, während der Beschuldigte eine Soft-Air-Pistole auf D._____ gerichtet und diesen an dessen Hals festgehalten hat. - 11 - Dass D._____ B._____ anlässlich der durchgeführten Fotowahlkonfrontation nicht als Täter, welcher auf ihn eingestochen hat, identifizieren konnte (UA act. 2108 f.; 1644), vermag keine Zweifel am vorgenannten Beweisergebnis zu begründen. Zwar hat D._____ B._____ einige Minuten vor dem Vorfall darauf angesprochen, ob er den Beschuldigten kenne, als B._____ beim Parkplatz am Rauchen war (UA act. 2269). B._____ selbst hat bestätigt, von D._____ angesprochen worden zu sein, woraufhin er eine Fotoaufnahme von diesem erstellt und dem Beschuldigten zugesendet habe (UA act. 2244). D._____ gab jedoch an, diese Person, welche er angesprochen habe, nicht zu kennen, weshalb er während der Tatbegehung nicht erkannt habe, dass es sich um B._____ gehandelt habe. Weiter gab D._____ an, diese vorgängig durch ihn angesprochene Person (also B._____) sei nicht an der späteren Auseinandersetzung beteiligt gewesen (UA act. 2272). Eine Beteiligung von B._____ ist jedoch aufgrund seiner Aussage, mit welcher er selber bestätigt hat, D._____ anlässlich des Vorfalls weggestossen zu haben, erstellt, weshalb die gegenteilige Aussage von D._____ daran keinen Zweifel zu begründen vermag. Relevant ist, dass B._____ in den Rücken von D._____ eingestochen und diesen somit von hinten angegriffen hat, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass D._____ diesen im Nachhinein nicht wiedererkannt hat. D._____ bestätigte an der Berufungsverhandlung, die Zufügung des Stichs nicht gesehen zu haben, da von hinten auf ihn eingestochen worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.). Hinzukommt, dass D._____ während des Vorfalls durch den Beschuldigten mit einer – von ihm als echt wahrgenommenen – Pistole bedroht worden ist, weshalb es in keiner Weise lebensfremd erscheint, dass er B._____ im Nachhinein nicht identifizieren konnte. Dass D._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dann erstmals ausführte, dass es B._____ gewesen sei, der das Messer in der Hand gehalten habe (GA act. 2528), was er an der Berufungsverhandlung bestätigte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), vermag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner früheren Aussagen zu begründen, hat er doch davor konstant angegeben, nicht zu wissen, wer auf ihn eingestochen habe, wobei es sicherlich nicht der Beschuldigte gewesen sei. 2.5.4. Die Aussagen von B._____ wie auch des Beschuldigten zum Tatbeitrag von B._____ erscheinen – unter Berücksichtigung der vorgängigen Ausführungen – als reine Schutzbehauptungen: So führte B._____ aus, dem Beschuldigten lediglich zu Hilfe gekommen zu sein und D._____ weggestossen zu haben, als dieser den Beschuldigten angegriffen habe, woraufhin D._____ weggerannt sei (UA act. 2067 ff.; 607). Der Beschuldigte gab an, mit einer Spielzeug-Pistole, welche echt aussehe, zum Parkplatz gegangen zu sein und diese auf D._____ gerichtet zu haben. Sein Ziel sei es gewesen, D._____ zu erschrecken, damit dieser nicht wiederkomme. Er habe D._____ jedoch nicht weh machen wollen. - 12 - B._____ habe D._____ dann weggestossen, woraufhin C._____ B._____ und den Beschuldigten weggezogen habe und D._____ weggerannt sei (UA act. 2076). Der Beschuldigte gab an, dass kein Messer im Spiel gewesen sei. Möglicherweise habe aber D._____ ein Messer dabeigehabt, weshalb es sein könne, dass D._____ sich die Stichwunde im Rücken zugezogen habe, als er geschubst worden sei. Der Beschuldigte gab weiter an, D._____ zuzutrauen, dass dieser sich das Messer selbst reingestochen habe (UA act. 2079; 2081; 260). Dass D._____ sich selber mit einem eigens mitgebrachten Messer verletzt haben soll, als B._____ D._____ lediglich weggestossen haben soll, erscheint in keiner Weise glaubhaft. Es wurde bereits vorgängig dargelegt, dass für das Obergericht erstellt ist, dass das Tatmesser durch B._____ eingesetzt worden ist. Ein Wegstossen von D._____ würde denn auch nur Sinn ergeben, wenn dieser zuvor B._____ oder den Beschuldigten angegriffen hätte. Der Beschuldigte hat jedoch zu Protokoll gegeben, dass niemand von D._____ tätlich angegangen worden sei (UA act. 2204). D._____ gab denn auch an, weder geschubst noch gestossen worden zu sein (UA act. 2275). Unter Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb für das Obergericht erstellt, dass B._____, als er während der Auseinandersetzung eingestandenermassen mit D._____ in Kontakt gekommen ist, diesen nicht weggestossen, sondern mit einem Messer auf diesen eingestochen hat. 2.6. 2.6.1. Der Beschuldigte macht – bis auf das nachfolgend abgehandelte Vorbringen zur Mittäterschaft – keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist erfüllt, wenn der Täter einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne dass die besonderen Voraussetzungen für einen Mord gemäss Art. 112 StGB oder einen Totschlag gemäss Art. 113 StGB gegeben wären (vgl. zum Mord: BGE 144 IV 345 E. 2; zum Totschlag: Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3.2) und auch nicht eine bloss schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB vorliegt, mitunter, wenn der Täter vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich schwer verletzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.1.1 und 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 4.3). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder - 13 - der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (BGE 140 IV 150 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2; nicht publ. in: BGE 145 IV 424). Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungs- handlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.6.2. Der Beschuldigte wusste, dass Stiche mit einem Messer in den Oberkörper eines Menschen zum Tod führen können. So hat das Bundesgericht bereits mehrfach ausgeführt, dass es keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass (ungezielte) Messerstiche in die Brust eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2). B._____ hat nicht bloss einmal aktiv in den Rücken und damit auf den Oberkörper von D._____ eingestochen, sondern gleich noch ein zweites Mal versucht, auf diesen einzustechen. Diese durch B._____ in Mittäterschaft begangenen Tatbeiträge sind auch dem Beschuldigten als Mittäter (vgl. hierzu nachfolgend) zuzurechnen. Der Beschuldigte hat den Tod von D._____ für möglich gehalten und diesen zumindest in Kauf genommen, weshalb er eventualvorsätzlich gehandelt hat. Der Beschuldigte musste ohne Weiteres damit rechnen, dass ungezielte Messerstiche in den Rücken eines Menschen eine tödliche Verletzung zur Folge haben können. Es gilt diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der unkontrollierte Stich während der dynamischen und aggressiven Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D._____ stattfand, wurde Letztgenannter doch durch den Beschuldigten mit einer Soft-Air-Pistole bedroht und in diesem Rahmen auch an dessen Hals festgehalten. Auch beim zweiten beabsichtigten Messerstich hätte es sich um einen nicht kontrollierbaren Stich gehandelt, kam es doch zu diesem Versuch, während sich D._____ gegen B._____ und den Beschuldigten heftig zur Wehr setzte, um sich - 14 - losreissen zu können. Nachdem das Tatmesser nie aufgefunden worden ist, können zu diesem keine genauen Angaben gemacht werden. Fest steht jedoch, dass es sich sicherlich um ein Messer mit einer gewissen Klingenbreite und in der Folge auch mit einer gewissen Klingenlänge gehandelt haben muss, da die Stichwunde im Gutachten zur körperlichen Untersuchung von D._____ als ca. 4 cm lange Hautdurchtrennung beschrieben wird. Dass es sich bei der Tatwaffe nicht um ein sehr kleines Messer, beispielsweise um ein Taschenmesser, welches man generell auf sich trägt, gehandelt haben kann, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass der Zeuge E._____ von seinem Balkon aus tatsächlich ein Messer gesehen hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Der Zeuge E._____ führte denn auch aus, dass das Messer ca. 10 bis 20 cm lang gewesen sei (UA act. 2129 ff.). D._____ gab damit übereinstimmend an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er die Länge der Klinge des Messers auf ca. 15 cm geschätzt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Aufgrund dessen liegt es völlig ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass B._____ das Tatmesser grundsätzlich auf sich getragen und dieses somit nicht zum Zweck der Beteiligung an der Auseinandersetzung zur Hand genommen hätte. Die Eindringtiefe ist unbekannt, da die körperliche Untersuchung erst nach der Wundversorgung erfolgt ist. Hervorzuheben bleibt jedoch, dass dem vorgenannten Gutachten zufolge die Eindringtiefe eines scharfen Gegenstandes für den Angreifer kaum vorhersehbar und steuerbar sei, sobald der Hautwiderstand überwunden worden sei. Insbesondere in einem dynamischen Geschehen mit Gegenwehr – wie vorliegend – sei nicht abschätzbar, welche Verletzungen durch einen Stich verursacht werden könnten (UA act. 1760 f.). Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass wer in einer dynamischen und aggressiven Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Oberkörper eines Menschen sticht, generell ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung schafft, was selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4). Hinzukommt sodann, dass wer sich – wie der Beschuldigte und B._____ – bewaffnet an eine dynamische Auseinandersetzung begibt, zumindest damit rechnet, der attackierten Person tödliche Verletzungen zuzufügen. Zusammenfassend hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt und den subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt. Da sich D._____ losreissen, flüchten und in der Folge notfallmedizinisch versorgt werden konnte, hat er überlebt, weshalb es bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben ist. 2.6.3. Entgegen der Vorinstanz ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten B._____ handelte. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es liege keine gemeinsame Tatausführung vor (GA act. 2562; Plädoyer des - 15 - amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6 f.). Zwar liegen voneinander divergierende Angaben zu den Fragen vor, wie lange es gedauert hat, bis der Beschuldigte und B._____ zu D._____ hinuntergegangen sind und dazu, ob die beiden gemeinsam oder nacheinander zum Parkplatz gegangen sind. So schätzte D._____ die Dauer zwischen dem Zeitpunkt, als er dem Beschuldigten seine Anwesenheit ankündigte und dem Aufeinandertreffen mit diesem anlässlich seiner Einvernahme vom 21. November 2022 auf ungefähr drei bis vier Minuten (UA act. 2103) und an seiner Einvernahme vom 22. Februar 2023 auf fünf bis zehn Minuten (UA act. 2268). Dem Beschuldigten zufolge sei B._____ mit ihm mitgekommen, als er runter zum Parkplatz gegangen sei (UA act. 259). B._____ gab dagegen einerseits an, seinem Cousin, dem Beschuldigten, hinterhergegangen zu sein, als dieser zu D._____ hinuntergegangen sei (UA act. 2067 ff.) und andererseits, ca. zwei Minuten nach dem Beschuldigten zum Parkplatz gegangen zu sein (UA act. 2244). Darauf kommt es jedoch nicht an, da – entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4.2) – auch ohne einen gewissen Zeitablauf vor dem Verlassen der Wohnung des Beschuldigten sowie ohne das zeitgleiche Hinbegeben zum Tatort eine Mittäterschaft des Beschuldigten und von B._____ anzunehmen ist. Relevant und hervorzuheben ist, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte B._____ sich mit einem Messer resp. einer Soft-Air-Pistole bewaffnet an den Tatort begeben und sich anschliessend unter Verwendung dieser Tatwaffen in koordinierter Art und Weise an der Auseinandersetzung mit D._____ beteiligt haben. Es liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass sich der Beschuldigte und B._____ rein zufällig beide unmittelbar vor der Tat mit einem Messer resp. mit einer Soft-Air-Pistole bewaffnet, sich anschliessend beide an den Tatort begeben hätten und in der Folge beide auf D._____ losgegangen wären, ohne dies vorgängig gemeinsam abgesprochen zu haben. Es muss zusätzlich berücksichtigt werden, dass B._____ vor der Tat um 19.35 Uhr die von ihm eine Minute zuvor eigens beim Parkplatz von D._____ erstellte Fotoaufnahme an den Beschuldigten versendet hat (UA act. 1651; 1805 ff.), was nachweist, dass zwischen dem Beschuldigten und B._____ zumindest eine Kommunikation betreffend die Anwesenheit von D._____ stattgefunden hat. Daraufhin erfolgte, ebenfalls um 19.35 Uhr, ein 52 Sekunden dauerndes Telefonat zwischen dem Beschuldigten und B._____ (UA act. 1651; 1826). Dies bestätigt, dass es sich bei der Bewaffnung beider Täter nicht um einen reinen Zufall ohne jegliche Absprachen gehandelt haben kann. Hinzukommt, dass der gemeinsame Entschluss des Beschuldigten und von B._____ zum Einstechen mit einem Messer auf D._____ während der Tatausführung konkludent zum Ausdruck gekommen ist. Sie beide haben währenddessen vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, sodass sie als Hauptbeteiligte dastehen. So hat D._____ glaubhaft ausgeführt, dass er während der Auseinandersetzung durch den Beschuldigten an seinem Hals festgehalten - 16 - worden sei (UA act. 2103), was – wie bereits vorgängig dargelegt – auch aufgrund des Gutachtens zu seiner körperlichen Untersuchung belegt ist, wurden an seinem Hals doch Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung in Form von Hautabschürfungen gefunden (UA act. 1762). D._____ gab weiter zu Protokoll, dass er klar den Eindruck gehabt habe, der Beschuldigte und B._____ würden während der Tatbegehung zusammenwirken sowie, dass er die beiden von sich habe wegschubsen müssen, um sich von ihnen losreissen zu können, als B._____ versucht habe, ein zweites Mal auf ihn einzustechen (UA act. 2100; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Diese Aussagen von D._____ sind als glaubhaft zu qualifizieren, werden sie doch teilweise durch das vorgenannte Gutachten sowie die tatnächsten Aussagen des Zeugen F._____ gestützt. So hat der Zeuge F._____ an seiner Einvernahme vom 9. Dezember 2022 angegeben, dass sich das Opfer, also D._____, welcher während mehreren Sekunden gepackt worden sei, habe befreien müssen, bevor er habe wegrennen können (UA act. 2153 f.). Dass F._____ dieses Packen des Opfers an der Berufungsverhandlung nicht mehr schilderte, wohl weil er sich nicht mehr daran erinnern konnte, vermag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner ersten getätigten Aussage zu begründen. Wie bereits vorgängig dargelegt, sind seit der Tat bereits beinahe zwei Jahre vergangen. Da das Erinnerungsvermögen im Verlaufe der Zeit notorischerweise kontinuierlich abnimmt, ist auf die tatnächste Aussage des Zeugen F._____ abzustellen, mit welcher er ausführte, dass sich das Opfer vor dem Wegrennen zuerst noch habe befreien müssen. Dies führt vor Augen, dass der Beschuldigte selbst in demjenigen Zeitpunkt, in welchem B._____ auf D._____ einstach und erneut versuchte, auf ihn einzustechen, Letztgenannten nach wie vor festhielt. Folglich handelte nicht bloss B._____, sondern ebenfalls der Beschuldigte hinsichtlich des Einstechens mit einem Messer auf D._____ vorsätzlich. Denn wäre er durch ein vorgängig nicht abgesprochenes Handeln von B._____ völlig überrascht worden und hätte er dies nicht gewollt, dann wäre spätestens nach dem ersten Zustechen zu erwarten gewesen, dass er versucht hätte, B._____ von einem zweiten Versuch, auf D._____ einzustechen, abzuhalten oder zumindest das Opfer D._____ losgelassen hätte. Dies führt vor Augen, dass es sich beim Handeln von B._____, dem Einstechen mit dem Messer auf D._____, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6 f.), nicht um einen vom gemeinsamen Entschluss nicht mehr gedeckten Exzess handelte. Ganz im Gegenteil war das Zustechen mit dem Messer vom gemeinsamen Tatplan des Beschuldigten und von B._____ abgedeckt. So steht für das Obergericht fest, dass es B._____ und insbesondere dem Beschuldigten darum ging, D._____ durch die Androhung einer Schussabgabe mit der von D._____ vermeintlich als echt wahrgenommenen Soft-Air-Pistole einzuschüchtern und dazu zu bringen, den Beschuldigten nicht mehr mit der Begleichung der Geldschulden zu behelligen. Dies wird denn auch durch den Beschuldigten explizit bestätigt (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der - 17 - Berufungsverhandlung S. 7). Für den Fall, dass dieser Einschüchterungsversuch nicht gelingen sollte, begaben sich der Beschuldigte und B._____, zusätzlich zur Soft-Air-Pistole, mit dem Tatmesser bewaffnet, an den Tatort, um in diesem Fall entsprechend eingreifen zu können. Dass sich D._____ während der Drohung mit der Soft-Air-Pistole denn auch tatsächlich nicht wie beabsichtigt verhielt, zeigt sich exemplarisch daran, dass er sich weigerte, sich auf dem Boden hinzuknien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), woraufhin es denn auch prompt zur Stichzufügung gekommen ist. Selbst unter der Annahme, dass keine vorgängige Absprache zwischen dem Beschuldigten und B._____ stattgefunden hätte, würde es für die Annahme einer Mittäterschaft genügen, dass sich der Beschuldigte den Vorsatz von B._____ zum Einstechen auf D._____ mit einem Messer zu eigen gemacht hätte und sein Tatbeitrag – das vorgängige Einschüchtern von D._____ mit der Soft-Air- Pistole und das Festhalten während der Stichzufügung – für die Ausführung der vorliegenden Tat so wesentlich gewesen wäre, dass sie mit diesem Tatbeitrag des Beschuldigten stehen oder fallen würde (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 125 IV 134 E. 3a). Folglich handelten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ in Mittäterschaft, weshalb die in Mittäterschaft begangenen Tatbeiträge von B._____ auch dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Dagegen lässt sich eine aktive Tatbeteiligung und eine Mittäterschaft des Mitbeschuldigten C._____ nicht erstellen: D._____ gab zu Protokoll, dass während der Auseinandersetzung lediglich der Beschuldigte sowie die Person mit dem Messer, also B._____, aktiv auf ihn eingewirkt hätten. Weitere Personen seien nicht in seiner unmittelbaren Nähe gewesen. Ein Zurückziehen von B._____ und des Beschuldigten durch C._____ habe er nicht beobachtet. C._____ sei weiter weg gestanden und habe ihn nicht angegriffen. Im Gegenteil zum Beschuldigten und zu B._____, welche beide in gebückter Haltung auf D._____ zu gerannt seien, habe sich C._____ gemäss den Angaben von D._____ nicht gebückt (UA act. 2275 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Der Mitbeschuldigte C._____ gab konstant an, nichts gemacht zu haben, ausser zu versuchen, seinen Cousin, den Beschuldigten zurückzuhalten, indem er diesen an der Hand zurückgezogen habe. Unmittelbar vor dem Vorfall habe er gesehen, wie der Beschuldigte nach unten gegangen sei, woraufhin er ihm sofort nachgegangen sei, weil er nicht gewollt habe, dass es zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und D._____ komme. Er sei unschuldig (UA act. 831 ff.; 2087 f.). Der Beschuldigte führte aus, dass sein Cousin, der Mitbeschuldigte C._____ gar nichts mit dem Vorfall zu tun habe (UA act. 2075). B._____ gab an, dass C._____ während der Auseinandersetzung hinter ihm gewesen sei und anschliessend den Beschuldigten an der Hand genommen habe, woraufhin sie nachhause gegangen seien (UA act. 2246). Zwar sind die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____, der klarerweise ein grosses Interesse am - 18 - Ausgang des ihn betreffenden Verfahrens hat, wie auch des Beschuldigten, bei welchem es sich um den Cousin von C._____ handelt, wie auch von B._____, welcher mit C._____ befreundet ist (UA act. 2090), mit Zurückhaltung zu würdigen. Es ist jedoch hervorzuheben, dass sie alle übereinstimmend angegeben haben, dass C._____ nicht an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, resp. lediglich den Beschuldigten an dessen Hand zurückgezogen habe. Relevant ist die Aussage von D._____, wonach lediglich der Beschuldigte und B._____ aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien. Folglich ist einzig erstellt, dass C._____ sich während der Auseinandersetzung in der Nähe des Tatorts aufgehalten hat. Dass C._____ dabei eine Aufpasser-Rolle innehatte, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht (GA act. 2537), ist in keiner Weise erstellt, nachdem keinerlei Aussagen hierzu vorliegen. Nachdem E._____ und F._____ die Tat beobachten konnten und es somit tatsächlich Zeugen gegeben hat, ist gerade nicht davon auszugehen, dass C._____ während der Tatbegehung die Aufgabe gehabt hätte, vor unerwünschten Zeugen zu warnen, hat er dies doch gerade nicht gemacht. Zusammenfassend liegt kein für die Ausführung des vorliegenden Delikts wesentlicher Tatbeitrag von C._____ vor, welcher so wesentlich wäre, dass die Tat mit diesem stehen oder fallen würde. Ein vorsätzliches und massgebliches Zusammenwirken von C._____ mit dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ bei der Entschliessung oder Planung lässt sich ebenso wenig erstellen. Schliesslich ist es in Bezug auf C._____ gerade nicht so, dass ein gemeinsamer Entschluss zusammen mit dem Beschuldigten und B._____ konkludent zum Ausdruck gekommen wäre. Unter Würdigung der gesamten Umstände lässt sich eine Mittäterschaft des Mitbeschuldigten C._____ in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung somit nicht erstellen. 2.6.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich der (in Mittäterschaft mit B._____ begangenen) versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. 3. Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. - 19 - 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Drohung, die Sachentziehung sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem unbedingten Anteil sowie einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 1 ½ Jahren, Probezeit 4 Jahre, bestraft. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, ausgehend von einer Bestätigung des Freispruchs vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Probezeit 3 Jahre, zu bestrafen (Berufungserklärung S. 3). Die Staatsanwaltschaft dagegen beantragt mit Berufung, ausgehend von einem zusätzlichen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen (Berufungserklärung S. 1). 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geldstrafe diese grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vor (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2). Die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB wird, wenn – wie vorliegend (siehe dazu unten) – kein den ordentlichen Strafrahmen unterschreitender Strafminderungsgrund vorliegt, von Gesetzes wegen mit Freiheitstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, die Sachentziehung nach Art. 141 StGB sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sehen als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Januar 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie - 20 - Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Oktober 2014 wurde er sodann wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG mit einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 100.00 bestraft. Weiter wurde auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 30. Januar 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe verzichtet und stattdessen die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Juli 2019 wurde der Beschuldigte wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahren gemäss Art. 323 StGB sowie Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 24. Februar 2020 wurde er schliesslich wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 2 WG und Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 80.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 bestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Zwar hat der Beschuldigte durch seine wiederholte Tatbegehung ein nicht unerhebliches Mass an Ungerührtheit und Uneinsichtigkeit gegenüber den bisher ausgesprochenen Strafen offenbart. Er hat nicht die nötigen Lehren daraus gezogen. Es ist allerdings zu beachten, dass die ausgesprochenen Geldstrafen für Straftaten im Bereich der leichten Kriminalität ausgesprochen worden sind und sich damit einhergehend noch im Bagatellbereich befunden haben (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Es kann deshalb (knapp) noch nicht davon ausgegangen werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zusammenfassend ist von Gesetzes wegen für die versuchte vorsätzliche Tötung sowie – wie noch zu zeigen sein wird – aufgrund der Schwere des Verschuldens für die Drohung eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für die Sachentziehung und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist, nachdem es – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Schwere des Verschuldens zulässt, auf eine Geldstrafe zu erkennen. 3.5. 3.5.1. Hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafenden Straftaten ist die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von D._____ als schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: - 21 - Die vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, zu verletzten beabsichtigt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da die Vernichtung des höchsten Rechtsguts den Tatbestand des Art. 111 StGB begründet. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten resp. qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit anderen Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Betreffend die Art und Weise der Tatausführung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat zusammen mit seinem Mittäter B._____ in Kauf genommen, D._____ zu töten, indem B._____ von hinten mit einem Messer in den Rücken von D._____ eingestochen, das Messer wieder herausgezogen und anschliessend ein weiteres Mal versucht hat, mit dem Messer auf D._____ einzustechen. B._____ nutzte gezielt den Moment, in welchem der Beschuldigte die Soft-Air-Pistole an die Stirn von D._____ hielt und diesen mit seiner freien Hand an dessen Hals festhielt, um auf D._____ einzustechen. B._____ stach von hinten und damit in hinterhältiger Art und Weise auf den Rücken von D._____ ein und dies in einem Moment, in welchem dieser bereits Todesangst hatte. Aufgrund ihrer Vorgehensweise gaben der Beschuldigte und B._____ D._____ in Bezug auf den ersten Stich keine Chance, sich zu verteidigen. Ihr Handeln weist deshalb eine gewisse Brutalität und Skrupellosigkeit auf. Hinzukommt, dass sie es nicht nur bei einem Stich gut sein gelassen haben, sondern B._____ gleich noch ein zweites Mal versucht hat, auf D._____ einzustechen. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). - 22 - Auch wenn in Bezug auf das versuchte Tötungsdelikt keine Aussagen des Beschuldigten zu seinen Beweggründen vorliegen, da er auch noch im Berufungsverfahren geltend macht, D._____ lediglich mit der Soft-Air- Pistole bedroht zu haben, besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass er handelte, um den ihm lästig gewordenen D._____ davon abzuhalten, weiterhin Geld bei ihm eintreiben zu wollen. So haben sowohl der Beschuldigte als auch D._____ übereinstimmend ausgeführt, dass D._____ seit längerer Zeit beim Beschuldigten Geld eingetrieben habe, weil dieser der Ansicht gewesen sei, der Beschuldigte habe bei ihm aufgrund einer unsachgemäss ausgeführten Arbeit auf einer Baustelle Schulden (UA act. 2102; 2075; GA act. 2527). Der Beschuldigte selbst führte denn auch aus, D._____ mit der Soft-Air-Pistole Angst eingejagt zu haben, damit dieser nicht wiederkomme. Er sei der Ansicht gewesen, dass er D._____ bereits hinreichend Geld gegeben habe (UA act. 2076). Folglich handelte der Beschuldigte aus nicht nachvollziehbarem und nichtigem Grund. Die Reaktion des Beschuldigten, zusammen mit B._____ mit einem Messer auf den Oberkörper von D._____ einzustechen, anstatt die Frage der Schulden auf legale Art und Weise zu klären, ist jedenfalls bei objektiver Betrachtung in keiner Weise nachvollziehbar. Es ist denn auch nicht so, dass es keinen anderen Ausweg gegeben hätte. Der Beschuldigte hat den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt, um D._____ davon abzuhalten, bei ihm weiteres Geld einzutreiben. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben von D._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre für die vollendete vorsätzliche Tötung in Relation zum Strafrahmen von 5 Jahren bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einem mittel- schweren bis schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Strafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Da es bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGE 121 IV 49 E. 1b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 E. 3.6). Anlässlich der notfallmässigen Hospitalisierung von D._____ sei ein Hämatopneumothorax, also eine Blutluftbrust diagnostiziert worden, welche operativ habe versorgt werden müssen. Es seien zwar keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr durch die erlittenen Verletzungen gefunden worden, ohne ärztliche Behandlung hätten diese jedoch einen potenziell lebensgefährlichen Verlauf annehmen können (UA act. 1761). Der Taterfolg ist nur deshalb nicht eigetreten, weil es D._____ glücklicherweise gelungen ist, sich loszureissen und zu - 23 - flüchten. Folglich hat der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat abgesehen, sondern B._____ hat – was dem Beschuldigten aufgrund der Mittäterschaft zuzurechnen ist – sogar noch nach dem D._____ bereits zugefügten Stich in dessen Rücken ein weiteres Mal versucht, auf diesen einzustechen. Auch wenn es somit letztlich nur dem Zufall zu verdanken ist, dass D._____ nicht tödlich verletzt worden ist, so ist der Unterschied zwischen dem vom Beschuldigten und B._____ in Kauf genommenen Tod und den effektiv erlittenen Verletzungen von D._____ doch ausgesprochen gross. Dies rechtfertigt es, den Versuch im Umfang von 4 ½ Jahren strafmindernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung aller Umstände auf 7 ½ Jahre festzusetzen ist. Eine noch weitergehende Strafminderung oder gar eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens von 5 Jahren ist nicht angezeigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.5.2. Die Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren ist für die Drohung in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB sieht alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 180 StGB schützt die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Der Beschuldigte drohte D._____ in Mittäterschaft mit B._____ und C._____ an, diesen durch eine Schussabgabe mit einer von D._____ als echte Waffe interpretierten Soft-Air-Pistole zu töten. Dies, indem der Beschuldigte am Abend des 13. November 2022 auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ die Soft-Air-Pistole auf D._____ richtete, diesem mitteilte, dass es sich um eine echte Waffe handle, er solle sich hinknien, es sei gleich vorbei und D._____ mit seiner freien Hand an dessen Hals festhielt, während er die Soft-Air-Pistole auf D._____ richtete. Bei der Todesdrohung handelt es sich um eine Drohung gegen das höchstwertige Rechtsgut, das Leben, und damit um die schwerstmögliche Drohung, zumal der Eintritt der Drohung durch den Einbezug einer vermeintlich echten und somit potenziell tödlichen Waffe eindrücklich unterstrichen worden ist. Entsprechend hoch ist die Verletzung des geschützten Rechtsguts zu veranschlagen. Der Beschuldigte verfügte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, wäre es ihm doch ohne Weiteres möglich gewesen, davon abzusehen, D._____ zusammen mit B._____ und C._____ damit zu drohen, diesen zu töten. Wie bereits vorgängig dargelegt, wäre es dem Beschuldigten zuzumuten gewesen, die Frage hinsichtlich der Geldschulden auf legale Art und Weise zu klären, - 24 - anstatt den aus seiner Sicht einfachsten Weg zu wählen, um D._____ davon abzuhalten, weiteres Geld einzutreiben. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Drohungen von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Drohung in einem sehr engen örtlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur versuchten vorsätzlichen Tötung steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend weniger schwer wiegt. Die Freiheitsstrafe ist für die Drohung angemessen um ½ Jahr auf 8 Jahre zu erhöhen. 3.5.3. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen Vorstrafen, mit denen der Beschuldigte unter anderem zu unbedingten Geldstrafen verurteilt worden ist (vgl. oben), straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Allerdings ist zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte räumt ein, am 13. November 2022 auf dem Parkplatz anwesend gewesen und D._____ mit einer Soft-Air-Pistole bedroht zu haben. Der Umstand, dass er die vorinstanzlichen Verurteilungen wegen Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Sachentziehung nicht angefochten hat, zeugt von einer – wenn auch späten – teilweisen Einsicht. Er bestreitet jedoch auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig, an der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von D._____ mitgewirkt zu haben, was sein Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist aber auch eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so ist der heute 40-jährige Beschuldigte ledig und hat zwei minderjährige Kinder. Er ist als Gipser tätig (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 f.). Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Ein Strafvollzug bedeutet für jede sozial, beruflich und familiär integrierte Person eine gewisse Härte und ist hinzunehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). - 25 - Insgesamt halten sich die positiven und die negativen Faktoren in etwa die Waage, womit die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen ist. 3.5.4. Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 3.5.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). 3.5.6. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 571 Tagen (vom 15. November 2022 bis 7. Juni 2024; UA act. 246; 296; 328; 471; 533; 539.8; GA act. 2321; 2353; Beschluss des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. Juni 2024) sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). Damit liegt keine Überhaft vor und der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Zusprechung einer Haftentschädigung. Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. Juni 2024 angeordneten Ersatz- massnahmen entfallen mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 3.6. 3.6.1. Hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu bestrafenden Straftaten ist die Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz als schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG sieht alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Art. 33 WG soll u.a. die missbräuchliche Verwendung von Waffen bekämpfen. Bereits der vorsätzliche Besitz einer Waffe ohne Bewilligung wurde vom Gesetzgeber als Vergehens- und nicht etwa Übertretungstatbestand ausgestaltet. Dieser gesetzgeberischen Wertung liegt die Annahme zu Grunde, dass es im Interesse der Allgemeinheit liege, die Anzahl Waffen in der Schweiz möglichst gering zu halten. Denn je grösser die Verfügbarkeit von Waffen ist, desto grösser ist die von ihnen ausgehende Gefahr, wenn Waffen in falsche Hände gelangen. Vor diesem Hintergrund ist bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von einer für die Sicherheit der Allgemeinheit wichtigen Bestimmung auszugehen. Es ist allerdings zu beachten, dass Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einerseits keine Unterscheidung zwischen der Art von Waffen (also z.B. Stichwaffe, Schusswaffe) trifft und - 26 - andererseits nebst dem Besitz auch die Einfuhr in die Schweiz, das Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Erwerben, Herstellen, Abändern, Umbauen und Tragen unter dieselbe Strafnorm subsumiert. Entsprechend unterschiedlich erscheint die Schwere des mit der Widerhandlung einhergehenden Verschuldens. Der Beschuldigte hat am 13. November 2022 ohne Berechtigung die Soft- Air-Pistole «Pietro Beretta» auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ auf sich getragen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2.2). Nachdem es sich nicht um eine echte Feuerwaffe handelte, ist von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Dass die Soft-Air-Pistole zum Zwecke der Drohung eingesetzt worden ist, darf nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden, da dieser Umstand unter Verschuldensgesichtspunkten bereits erschöpfend bei der für die Drohung festgesetzten Strafe berücksichtigt worden ist. Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen wiederum aus, dass der Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Diesbezüglich kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Auch wenn das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und D._____ angespannt war, ist er nicht in die Kriminalität gezwungen worden. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren von einem noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzgeldstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen. 3.6.2. Die Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe ist für die Sachentziehung in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB sieht alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Art. 141 StGB schützt nicht nur das Eigentum, sondern das Vermögen überhaupt (BGE 99 IV 140 E. 2a). Der Beschuldigte hat am 13. November 2022 in Mittäterschaft mit B._____ sowie C._____ das Mobiltelefon «Apple iPhone XR» von D._____, welches dieser anlässlich des gegen ihn gerichteten Tötungsversuchs verloren hat, im Uferbereich des Flusses Y._____ entsorgt. Durch diese Sachentziehung wurde die Verfügungsmöglichkeit von D._____ über sein Mobiltelefon bis zu dessen Auffindung vier Tage später eingeschränkt. Entsprechend ist in - 27 - Relation der vom Tatbestand der Sachentziehung erfassten Erscheinungsformen von einer noch knapp leichten Verletzung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, wäre es ihm doch ohne Weiteres möglich gewesen, von dieser Sachentziehung abzusehen. Je leichter es für ihn aber gewesen wäre, das Eigentum und Vermögen von D._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand erfassten Sachentziehungen von einem noch knapp leichten Tatverschulden und einer – bei isolierter Betrachtung – dafür angemessenen Einzelstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zwar zu berücksichtigen, dass die Sachentziehung anlässlich der obgenannten Straftaten begangen worden ist. Ein besonders enger Zusammenhang liegt aber nicht vor. Unter diesen Umständen erscheint eine Erhöhung um 20 Tagessätze auf 50 Tagessätze angemessen. 3.6.3. Betreffend die sich auch hinsichtlich der Geldstrafe neutral auswirkende Täterkomponente kann auf die vorgängigen im Rahmen der Freiheitsstrafe gemachten Ausführungen verwiesen werden. 3.6.4. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgehend von einem massgeblichen monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 5'800.00 (inkl. 13. Monatslohn), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten sowie einem weiteren Abzug von Fr. 1'600.00 für die Alimente an die beiden minderjährigen Kinder (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22; Beilagen zum Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung), ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 100.00. 3.6.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 - 28 - StGB). Die Grundvoraussetzung für eine bedingte Strafe ist, dass die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. Zwar ist der Beschuldigte vorbestraft und u.a. bereits zu unbedingten Geldstrafen verurteilt worden. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass aufgrund der mit vorliegendem Urteil auszufällenden mehrjährigen und unbedingt zu verbüssenden Freiheitsstrafe eine entsprechende Warnwirkung zu erwarten ist, welche es erlaubt, dem Beschuldigten für die Geldstrafe den bedingten Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzulegen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 8 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 5'000.00, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt als begründet, während sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet erweist. 4. Landesverweisung 4.1. Die Vorinstanz hat – ausgehend von einem Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung – mangels Vorliegens einer Katalogtat von einer Landesverweisung abgesehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen (Berufungserklärung S. 2). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der EMRK und des FZA wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.4 f.; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger. Er hat mit der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge - 29 - hat. Die Landesverweisung ist auch bei versuchter Tatbegehung anzuordnen (BGE 144 IV 168 Regeste). Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde insbesondere bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») und solchen, die sich aus sonstigen Gründen auf Art. 8 EMRK berufen können, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert. 4.4. 4.4.1. Der heute 40-jährige Beschuldigte ist ledig. Er hat zwei minderjährige Kinder, die bei der Kindsmutter in der Schweiz wohnen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21; UA act. 261; 24). Er ist in Italien geboren (MIKA-Akten S. 45) und danach eigenen Angaben zufolge in Deutschland aufgewachsen, wo er die Primarschule besucht und auch gearbeitet hat, bevor er am 13. September 2004 und somit im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist ist (UA act. 261; MIKA-Akten S. 2). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (MIKA-Akten S. 2; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 21). Der Beschuldigte hält sich demnach seit 20 Jahren in der Schweiz auf, weshalb sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt, auch wenn er weder in der Schweiz geboren ist noch hier seine Kindheit oder seine prägenden Jugendjahre verbracht hat. Sprachlich ist er gut integriert; er spricht Schweizerdeutsch, was jedoch aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer erwartet werden kann. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als unterdurchschnittlich: Eigenen Angaben zufolge habe er weder eine - 30 - Berufslehre noch eine Weiterbildung oder ein Studium absolviert (UA act. 25). Vor seiner Inhaftierung sei er als Geschäftsführer seines Unternehmens, der L._____ GmbH selbständig erwerbstätig gewesen, wodurch er ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'500.00 bis Fr. 5'000.00 erzielt habe. Davor habe er das Einzelunternehmen M._____ geführt, über welches der Konkurs eröffnet und in der Folge mangels Aktiven eingestellt worden sei (UA act. 261; 27; 50). Zuvor habe er 14 Jahre lang beim Unternehmen N._____ AG als Gipser gearbeitet, wo er mittlerweile wieder als Gipser tätig ist und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'361.00 erwirtschaftet (UA act. 25; MIKA-Akten S. 8; Beilagen zum Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung). Es besteht aktuell eine Lohnpfändung und der Beschuldigte hat laufende Betreibungen und hohe Schulden von ungefähr Fr. 150'000.00 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22; GA act. 2532; UA act. 261; vgl. hierzu auch den neunseitigen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Z._____ vom 11. Juli 2023 in UA act. 41 ff.). Er selbst gibt an, über ein Vermögen von rund Fr. 1'000.00 zu verfügen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als maximal durchschnittlich. Er wohnt zusammen mit seinen Eltern in V._____. In der Schweiz leben dem Beschuldigten zufolge seine beiden Kinder sowie sein Bruder, dessen Kinder, seine Eltern und ein Onkel. Als Freunde und enge Bezugspersonen gab der Beschuldigte lediglich seine Familie an. Folglich bestehen seine sozialen Kontakte in der Schweiz, soweit angegeben, lediglich aus seiner Familie. Ein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz ist nicht ersichtlich (vgl. UA act. 23 f.; 29; 261; Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 f.). Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich – nebst den vorliegend zu beurteilenden Straftaten – die zahlreichen Verurteilungen des Beschuldigten aus (siehe dazu oben). Aus seinen Migrationsakten gehen sodann noch weitere Vorstrafen hervor: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. September 2014 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 23). Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 27. Januar 2015 wegen Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Busse von Fr. 250.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 31). Das Verhalten des Beschuldigten weist auf einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Schweizer Rechtsordnung hin. Es handelt sich bei ihm um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter, der trotz seiner zahlreichen Strafverfahren völlig unbekümmert weiterdelinquiert. - 31 - 4.4.2. Der Beschuldigte hat zwei minderjährige Kinder im Alter von elf und zwölf Jahren, die bei der Kindsmutter, welche die alleinige Obhut inne hat, leben. Der Beschuldigte war mit der Kindsmutter nie verheiratet, hat aber die gemeinsame elterliche Sorge. Er sehe seine Kinder eigenen Angaben zufolge wöchentlich (UA act. 24). Folglich ist hinsichtlich der beiden Kinder von einer nahen und echten gelebten familiären Beziehung im Sinne des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK auszugehen. Die Kinder befinden sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Eine Rückkehr in das Heimatland zusammen mit einem oder beiden Elternteilen ist schulpflichtigen Kindern nur zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.4). Beide Kinder besitzen die italienische Staatsbürgerschaft (eGeres CH), weshalb davon auszugehen ist, dass sie zumindest teilweise mit der italienischen Sprache und Kultur vertraut sind. Nachdem die Kinder jedoch unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter stehen und diese den Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung nicht nach Italien begleiten würde, steht auch fest, dass die Kinder bei der Kindsmutter in der Schweiz bleiben würden. Der Kontakt zum Beschuldigten könnte bei einer Landesverweisung aber mit modernen Kommunikationsmitteln, deren Umgang heutigen Jugendlichen ohnehin sehr vertraut ist, und allenfalls – nebst Treffen im Heimatland, bei welchem es sich um ein Nachbarsland handelt – über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte aufrecht erhalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 mit Hinweisen). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der zu verbüssenden mehrjährigen Freiheitsstrafe ohnehin eine gewisse Entfremdung einstellen wird, da während der Inhaftierung des Beschuldigten die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinen Kindern stark erschwert sein wird. 4.4.3. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten in Italien erwarten würden. Seine Muttersprache ist Italienisch (UA act. 22). Dass er unmittelbar vor der Tatbegehung eine Woche Ferien in Italien verbracht hat (UA act. 2195; Protokoll Berufungsverhandlung S. 23) zeigt, dass er mit der dortigen Kultur vertraut sein dürfte. Der Beschuldigte hat angegeben, mehrere Familienangehörige in Italien zu haben (UA act. 25). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Eine Reintegration im - 32 - Nachbarsland Italien erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen Bezug zum Heimatland aufzeigen, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gesunde (UA act. 24; GA act. 2531) Beschuldigte in Italien geboren ist, fliessend Italienisch spricht und mit der dortigen Kultur ausreichend vertraut ist, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind. 4.4.4. Zusammengefasst erscheint die Integration des Beschuldigten als maximal durchschnittlich. Aufgrund seiner nahen und echten gelebten familiären Beziehung zu seinen beiden minderjährigen Kindern sowie der Tatsache, dass sein Lebensmittelpunkt liegt hier, ist ihm ein hohes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen. Es muss weiter berücksichtigt werden, dass er zufolge EGMR als «long-term immigrant» gilt. Eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat ist für ihn mit zumutbaren Anstrengungen möglich. Seine Reintegrationschancen in Italien sind als intakt zu qualifizieren. Es ist knapp von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 4.4.5. Der Beschuldigte hat sich – nebst der Drohung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der Sachentziehung – der Katalogtat der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dadurch hat er eine sehr hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt, handelt es sich beim geschützten Rechtsgut, dem Leben, doch um das höchste Rechtsgut eines Menschen, welches durch den Beschuldigten in schwerwiegender Weise gefährdet worden ist. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere seiner vollständig fehlenden Einsicht und Reue in Bezug auf die Katalogtat, bestehen sodann erhebliche Zweifel an seiner künftigen Legalbewährung. Insgesamt liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung vor. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, wie sie vorliegend gegeben ist, ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5). Solche ausserordentlichen Umstände sind weder dargetan noch ersichtlich und können sich nicht allein aus dem langen Aufenthalt in der Schweiz und dem Umstand, dass er hier den Kontakt zu seinen zwei minderjährigen Kindern pflegt, angenommen werden, zumal seine Integration in der Schweiz keinesfalls mustergültig ist (siehe dazu oben). Auch wenn sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz - 33 - insbesondere aufgrund seines langen Aufenthalts und der Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern durchaus erheblich erscheint, überwiegt dieses das sehr hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung nicht. 4.4.6. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) steht der Landesverweisung vorliegend nicht entgegen. Der Beschuldigte hat sich u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht und dadurch das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, gefährdet. Es handelt sich dabei um ein Verbrechen und damit um eine schwere Straftat. Es bestehen sodann erhebliche Zweifel an der künftigen Legalbewährung des Beschuldigten, so dass insgesamt von einer für die öffentliche Sicherheit bestehenden erheblichen Gefahr auszugehen ist. Die Landesverweisung steht entsprechend im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. 4.4.7. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zwar knapp zu bejahen. Die sehr hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen jedoch die hohen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Auch das FZA steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Diese ist deshalb anzuordnen. 4.5. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Der Beschuldigte hat u.a. eine versuchte vorsätzliche Tötung und somit eine Straftat von erheblicher Schwere begangen, wofür er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt wird. Er hat das höchste Rechtsgut überhaupt, das Leben, in massiver Weise gefährdet und es kann ihm keine günstige Legalprognose gestellt werden. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten zu veranschlagen. Insgesamt erscheint eine Landesverweisung von 10 Jahren als angemessen. 4.6. Zusammenfassend ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. 5. Zivilforderung 5.1. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderung des Privatklägers D._____ auf den Zivilweg verwiesen, den Beschuldigten jedoch verpflichtet, dem - 34 - Privatkläger D._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2022 zu bezahlen. Der Privatkläger D._____ beantragt mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____ eine Genugtuung von Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2022 zu bezahlen (Anschlussberufungserklärung S. 2). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Anschlussberufung (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8). 5.2. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände u.a. dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von D._____ schuldiggesprochen, weshalb der Privatkläger D._____ Anspruch auf eine Genugtuung hat. D._____ hat durch die ihm zugefügte Stichverletzung einen Hämatopneumothorax erlitten, welcher notfallmässig operativ versorgt werden musste. Eine konkrete Lebensgefahr habe jedoch nicht bestanden. Aufgrund des Vorfalls war er vom 13. bis zum 17. November 2022 und somit vier Tage lang hospitalisiert (UA act. 1753 ff.). Im März 2023 sei es sodann zu einer nachträglich aufgetretenen Komplikation gekommen, da D._____ in seinem linken Lungenflügel 250 ml Wasser gehabt habe (GA act. 2503). An der Berufungsverhandlung führte D._____ aus, während der Stichzufügung keine Schmerzen gehabt zu haben, unmittelbar danach jedoch in seiner Atmung eingeschränkt gewesen zu sein. Er leide auch heute noch an den Folgen der Tat und seine Lungenfunktion sei nach wie vor beeinträchtigt. Er sei aktuell nicht in medizinischer Behandlung, wolle jedoch neuerliche Untersuchungen anstrengen, sobald er nach seiner bald anstehenden Festanstellung krankenversichert sein werde. Zu seinem psychischen Gesundheitszustand führte er aus, aufgrund der Tat nach wie vor an Albträumen zu leiden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Folglich macht D._____ nachhaltige Folgeschäden geltend, welche zwar nicht weiter dokumentiert sind, jedoch aufgrund der allgemeinen - 35 - Lebenserfahrung und dem allgemeinen Lauf der Dinge nicht unglaubhaft erscheinen. Es ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich um ein versuchtes Tötungsdelikt handelt und der Beschuldigte nicht etwa bloss fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich gehandelt hat. Auch ist von einem erheblichen Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 angemessen, wie sie auch die Vorinstanz im den Mitbeschuldigten B._____ betreffenden Verfahren, in welchem ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ergangen ist, für angemessen erachtet hat. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger D._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____ – welcher mit Urteil des Obergerichts SST.2024.157 vom 30. Oktober 2024 der in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von D._____ schuldig gesprochen wird – eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2022 zu bezahlen. Damit erweist sich die Anschlussberufung des Privatklägers D._____ im Zivilpunkt als teilweise begründet. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so sind die Kosten anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten, B._____ und C._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung obsiegt. Dem Privatkläger D._____ wird die von ihm beantragte Genugtuung nicht in der beantragten Höhe von Fr. 30'000.00, sondern nur im Umfang von Fr. 15'000.00 zugesprochen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 und dem Privatkläger D._____ zu 1/8 mit Fr. 500.00 aufzuerlegen. - 36 - 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, unter Berücksichtigung dessen, dass die Beratungszeit, die er anderweitig nutzen kann, nicht zu entschädigen ist, mit gerundet Fr. 5'700.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 7/8 mit gerundet Fr. 5'000.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Der Privatkläger D._____ dringt mit seiner Genugtuungsforderung nur teilweise durch, weshalb er gegenüber dem Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Der Antrag des Privatklägers D._____, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Anschlussberufungserklärung S. 2), ist abzuweisen, nachdem die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren neu zu beantragen ist (Art. 136 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung; vgl. zum bisherigen Recht: Urteil des Bundesgerichts 6B_629/2022 vom 14. März 2023 E. 3.2 mit Hinweisen), der anwaltlich vertretene Privatkläger jedoch keinerlei Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hat und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2015 vom 10. Juli 2015 E. 2.4 sowie 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1). 6.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte in sämtlichen Anklagepunkten schuldig- gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'962.70 (inkl. auf ihn entfallenden Anteil der Anklagegebühr von Fr. 1'416.70) – entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Berufungserklärung S. 2) – vollumfänglich aufzuerlegen. Entgegen der Vorinstanz, welche es fälschlicherweise unterlassen hat, dem Beschuldigten die Untersuchungskosten aufzuerlegen (vgl. vorinstanz- liches Urteil E. 10.1), setzen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aus den auf den Beschuldigten entfallenden Anteilen der Untersuchungs- - 37 - kosten von Fr. 4'846.00 (Fr. 14'538.00 / 3), der Gerichtsgebühr von Fr. 1'700.00 (Fr. 5'100.00 / 3) sowie der Anklagegebühr von Fr. 1'416.70 (Fr. 4'250.00 / 3) zusammen (vgl. Berufungserklärung der Staatsanwalt- schaft S. 2 und Anklage S. 7). 6.5. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 27'623.00 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzu- fordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). […] 6.6. Die Höhe der vorinstanzlichen Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers D._____, Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, von insgesamt Fr. 15'997.95, wovon die Hälfte, d.h. gerundet Fr. 8'000.00 auf das Verfahren des Beschuldigten entfallen ist, ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der unentgeltliche Vertreter ist aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte diese Kosten nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 38 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen] - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG [in Rechtskraft erwachsen] - der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB und Art. 44 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 5'000.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 571 Tagen (15. November 2022 bis 7. Juni 2024) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Die beschlagnahmte Soft-Air-Pistole «Pietro Beretta» inkl. Soft-Air-Kugeln wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.2. Dem Beschuldigten werden auf Verlangen folgende beschlagnahmten Gegenstände herausgegeben: - 1 Mobiltelefon […] - 39 - - 1 Fahrzeugschlüssel […] - 1 Mobiltelefon […] - 1 Kapuzenpullover […] - 1 T-Shirt […] - 1 Herrenjacke […] Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Schadenersatzforderung des Privatklägers D._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten B._____ (SST.2024.157) eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2022 zu bezahlen. 6. 6.1. Das Gesuch des Privatklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 6.2. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 und dem Privatkläger zu 1/8 mit Fr. 500.00 auferlegt. 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'700.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit gerundet Fr. 5'000.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.4. Der Privatkläger D._____ hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. - 40 - 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'962.70 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'416.70) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 27'623.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers D._____, Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'000.00 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, - 41 - inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset