2.4. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Hinsichtlich der nunmehr begangenen groben Verkehrsregelverletzung scheint ihm die Einsicht und Reue weitgehend zu fehlen. Es bestehen deshalb nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung, denen – nebst der Ausfällung einer Verbindungsbusse – mit der Vorinstanz mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen ist. -8-