Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass wenn eine Verbindungsbusse ausgesprochen wird, die Ausführungen dazu bereits in der Begründung der Tat- und Täterkomponenten – und nicht erst bei der konkreten Strafhöhe – zu erfolgen haben, ansonsten darauf geschlossen werden könnte, dass die Verbindungsbusse nicht in die Überlegungen zur Gesamthöhe der schuldangemessenen Strafe einbezogen worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4).