Diese unzutreffende Vorgehensweise hat sich jedoch nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten des Beschuldigten ausgewirkt, weshalb es aufgrund des Verschlechterungsverbots damit sein Bewenden hat. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 24 Tagessätzen und der Verbindungsbusse von Fr. 840.00.