Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist mit Blick auf das Ausgeführte erfüllt und der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in diesem Sinn zu verurteilen. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen à Fr. 140.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 840.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. 2.2. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander. Da er die Höhe der -7-