Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Sachverhalt jedoch in verschiedener Hinsicht nicht vergleichbar. Es war für den Beschuldigten von Anfang an klar, dass er hier im Ausserortsbereich nur 80 km/h fahren durfte. Seine Unaufmerksamkeit (oder Gleichgültigkeit) gegenüber der Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt daher ein schweres Verschulden dar. Zudem war die Situation aufgrund des schlecht sichtbaren, einmündenden Wegs nicht übersichtlich und der Ausbaustandard der Strasse war nicht besonders gut. Der Beschuldigte kann daher aus dem von ihm zitierten Bundesgerichtsurteil nichts zu seinen Gunsten ableiten.